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StGB § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

StGB § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

[ Auszug: (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechze ... ]